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Erschienen in: Wirtschaftsinformatik & Management 5/2023

Open Access 24.11.2023 | Schwerpunkt

Digitalisierung im Gesundheitswesen – Einsparungen nur für die Krankenkassen?

verfasst von: Prof. Dr. Matthias Schumann

Erschienen in: Wirtschaftsinformatik & Management | Ausgabe 5/2023

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Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSGV, Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 20219) regelt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von den behandelnden Ärzten an die Krankenkassen digital übermittelt wird. Diese lange überfällige Digitalisierung findet nun Schritt für Schritt flächendeckend statt. Die Übertragung erfolgt mit einem standardisierten Verfahren zur Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Aufgrund der unterschiedlichen Prozesse sind aber nur die Pflichtversicherten betroffen.
Der Patient selber erhält noch eine Eigenbescheinigung. Er muss seine Krankschreibung als Arbeitnehmer beim Arbeitgeber melden, ist aber nicht verpflichtet, den bislang „gelben Schein“, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), vorzulegen. Die Krankenkassen sind in der Pflicht, die AU-Daten den Arbeitgebern auf Anfrage bereitzustellen. An dieser Stelle fehlt es nun leider an konsequenten Prozessen. Im Vergleich zur Papierversion gibt es keine Einsparungen für die Unternehmen. Gerade für die Klein- und mittelständische Wirtschaft erhöht sich sogar der Aufwand.
Die Unternehmen tragen die vom Mitarbeiter gemeldeten Arbeitsunfähigkeitsdaten in Ihre Systeme ein. Dieses kann zum Beispiel die häufig im Mittelstand genutzte DATEV-Personalakte sein. Alternativ kann als Stand-alone-Lösung etwa die Ausfüllhilfe sv.net genutzt werden. Für jeden Krankheitsfall und Folgefall werden nun die Daten per Pull-Prinzip durch den Arbeitgeber von der Krankenkasse einzeln abgerufen. Über einen Kommunikationsserver der GKV können diese Meldungen auf Korrektheit geprüft werden. Gibt es Abweichungen, dann sind im Unternehmen die Klärungen erforderlich. Es kann bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen, bis die Krankenkasse die Rückmeldungen auf die Anfragen bereitstellt. Das ist insbesondere bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.
Für die Unternehmen ergeben sich aber noch weitere Herausforderungen. Bei größerer Mitarbeiterzahl kann es gerade im Mittelstand schnell zur Anfrage bei vielen Krankenkassen kommen, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Dazu ist entsprechender Aufwand notwendig. Für Großunternehmen mit umfangreicher Personalsachbearbeitung mag dieses leistbar sein. Im kleinen Mittelstand ist so neuer bürokratischer Aufwand entstanden. Hier liegt ein typisches Beispiel vor, wie neue Aufgaben auf den Arbeitsgeber durch nicht konsequent digitalisierte Prozesse übertragen werden.
Es stellt sich die Frage, warum nicht in umgekehrter Form per Push-Prinzip die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch die Krankenkassen zum Arbeitgeber erfolgen können und dazu bzgl. des Arbeitnehmers nur einmal die Empfangsadresse durch den Arbeitgeber, zum Beispiel bei der Krankenkassenanmeldung, angegeben werden muss. Dieses würde für den Arbeitgeber den Aufwand reduzieren. Verwendet man einen Datenaustauschstandard, könnte eine vollständige Integration entstehen und die manuellen Arbeiten und Medienbrüche würden sich weitgehend vermeiden lassen. Das wäre wirklicher Bürokratieabbau und auch die kleineren Unternehmen würden nicht benachteiligt.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Metadaten
Titel
Digitalisierung im Gesundheitswesen – Einsparungen nur für die Krankenkassen?
verfasst von
Prof. Dr. Matthias Schumann
Publikationsdatum
24.11.2023
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Wirtschaftsinformatik & Management / Ausgabe 5/2023
Print ISSN: 1867-5905
Elektronische ISSN: 1867-5913
DOI
https://doi.org/10.1365/s35764-023-00500-3

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